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EINE SCHULE

BAföG-Förderung | Abendgymnasium

Als staatliche Schule bieten wir unser Ausbildungsangebot kostenfrei an. Ein “Schulgeld” wird somit nicht erhoben. Eine BAföG-Förderung ist beim Besuch des Abendgymnasiums-Hannover möglich, allerdings nur während der letzten drei Halbjahre, wenn Sie in dieser Zeit nicht berufstätig sind und der Schulbesuch in Vollzeit erfolgt. Diese Förderung ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Nähere Informationen – z. B. zur Höhe des BAföGs oder zur Altersgrenze – erhalten Sie hier:

BAföG - Abendgymnasium

Als staatliche Schule bieten wir unser Ausbildungsangebot kostenfrei an. Ein “Schulgeld” wird somit nicht erhoben.

Wie an allen niedersächsischen Schulen können Sie die notwendigen Schulbücher gegen eine Gebühr (zz. 50 – 60 € jährlich) ausleihen. Natürlich können Sie sich diese Bücher auch selbst kaufen und dann auf eine Teilnahme am Leihverfahren verzichten.

Sie müssen allerdings für die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien (Übungsbücher für die Fremdsprachen, Fotokopien, Papier, Hefte u. ä.) selbst aufkommen. Vorausgesetzt wird auch für den Unterricht im Fach Mathematik ein grafikfähiger elektronischer Taschenrechner (TI 84).

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BAföG - Hannover-Kolleg

Als staatliches Institut zur Erlangung der Hochschulreife ist unser Ausbildungsangebot kostenfrei. Lernmittel (Schulbücher) werden gegen eine Leihgebühr von 40€ zur Verfügung gestellt oder müssen von Ihnen angeschafft werden. Auch Verbrauchsmaterialien (Übungsbücher für die Fremdsprachen, Papier, Hefte, Fotokopien) müssen Sie selbst stellen.

Die Ausbildung am Kolleg wird elternunabhängig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) bestimmt, dass Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet wird, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht hat. Mit der Änderung des Niedersächsischen Schulgesetztes wird seit 01.08.2003 für die Aufnahme in das Kolleg als schulischer Abschluss nur noch der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss vorausgesetzt. Mit diesem Realschulabschluss können Sie in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase (also drei Jahre bis zum Abitur) BAföG beziehen, nicht aber für den im zweiten Halbjahr laufenden Vorkurs. Der Vorkurs ist nur förderungsfähig, sofern Sie nicht über den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss (z.B. den Hauptschulabschluss) verfügen.

Eine exakte Aussage darüber, ob und wie viel Förderung Sie zu erwarten haben, kann nur nach einer Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung erfolgen:

Das neue BAföG (Logo)Region Hannover
Team 40.04 – Ausbildungsförderung
Hildesheimerstr.20
30169 Hannover
Tel.: (0511) 616 – 22252 – 54
Fax: (0511) 616 – 112 32 05
E-mail: bafoeg@region-hannover.de

Ausbildungsförderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie kann erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, jedoch frühestens mit dem Beginn der Ausbildung. Hierfür gibt es bei den jeweiligen Ämtern für Ausbildungsförderung bundeseinheitliche Formblätter. Diese Ämter entscheiden auch über den Antrag mit schriftlichem Bescheid.

Genaue Informationen und Formblätter erhalten Sie auch auf den BAföG-Internet-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Dort können Sie sich einen Überblick über das Ausbildungsförderungsgesetz verschaffen, Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte nachschlagen, die nötigen Informationen für die Antragstellung erhalten und das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung ermitteln.

Stipendien für das Studium nach der Kolleg-Zeit

Hier finden Sie eine Übersicht von Stiftungen und Studentenwerken, die während Ihrer Studienzeit an der Universität oder Fachhochschule eine finanzielle Studienförderung übernehmen könnten.

Antragstellung

Ausbildungsförderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie kann erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, jedoch frühestens mit dem Beginn der Ausbildung. Hierfür gibt es bei den jeweiligen Ämtern für Ausbildungsförderung bundeseinheitliche Formblätter. Diese Ämter entscheiden auch über den Antrag mit schriftlichem Bescheid. Nach Eingang und Prüfung des Antrags und der Unterlagen können für 4 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung Abschlagszahlungen bewilligt werden. (§ 51 Abs. 2 BAföG).”

Alle Angaben ohne Gewähr für Richtigkeit und Aktualität!

Informationen und Formblätter erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung:
Region Hannover
Team 40.04 – Ausbildungsförderung
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
Tel.: 0511 / 616 – 2 2252; -2 2253 oder – 2 2554
Fax: 0511/ 616 – 1123205
Email: bafoeg@region-hannover.de

Kostenlose BAföG-Broschüren sind auch erhältlich beim:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat Publikation
Hannoversche Straße 28-30
D-10115 Berlin
Telefon: 01888-570
Fax: 01888-572094
E-Mail: information@bmbf.bund.de
Internet: www.bmbf.de

Auch nach dem Abitur bestehen Förderungsmöglichkeiten für das angestrebte Studium:

BAföG-Rechner

Mit dem Online- BAföG-Rechner können Sie Ihren individuellen Förderanspruch ermitteln. Er ist Online oder zum Herunterladen verfügbar. (Download 17,5 MB: mit T-DSL ca. 4 Min., mit ISDN ca. 45 Min., mit Analogmodem ca. 55 Min.)

Schülerinnen und Schüler, die ein Einkommen erzielen, können seit dem 01.08.2016 unter bestimmten Voraussetzungen ALG II beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen, um das Einkommen aufzustocken. Da die BAFöG-Leistungen als Einkommen gewertet werden und in der Regel unter dem sogenannten Hartz-IV-Satz liegen, kann die Antragstellung finanziell von Vorteil sein. Wie auch das Schüler-BAFöG wird diese Leistung als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

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Weitere nützliche Informationen

Nähere Informationen – z. B. zur Höhe des BAföGs oder zur Altersgrenze – erhalten Sie hier:

Team Ausbildungsförderung der Region Hannover
BAföG-Information des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

BAföG-Leistungen bei Fehlzeiten, Abbruch bzw. Unterbrechung der Ausbildung

Nachfolgend zitieren wir den Erlass, der bei unterrichtlichen Fehlzeiten, bei Unterbrechung bzw. Abbruch der Schulausbildung am Hannover-Kolleg anzuwenden ist und der für Sie direkte Auswirkungen für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.

Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (…) beantragt, hat den Besuch der Ausbildungsstätte durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte auf dem entsprechenden amtlichen Vordruck nachzuweisen. (…)

Nach § 9 BAföG wird eine Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Das Gesetz geht dabei von der Vermutung aus, dass ein Auszubildender diese Voraussetzung erfüllt, wenn er die Schule regelmäßig besucht. Versäumt ein Schüler jedoch so häufig Unterricht, dass mit einem Erreichen des Schulabschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerechnet werden kann, ist die Ausbildungsförderung einzustellen. Das gleiche gilt gemäß § 15 a BAföG, wenn ein Schüler durch endgültiges Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen gibt, dass er den Bildungsgang nicht mehr fortsetzen will. In beiden Fällen hat die Schule unverzüglich das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterrichten.

Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen den Unterricht an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen, so liegt in der Regel eine Unterbrechung der Ausbildung vor, die nach § 20 Abs. 2 BAföG zur Rückzahlung der Ausbildungsförderungsleistungen führt. (…) Aus diesem Grunde ist das Amt für Ausbildungsförderung über vom Schüler zu vertretende Schulversäumnisse, soweit es sich nicht nur um einzelne Unterrichtstage handelt, zu unterrichten.

Auszug aus dem Erlass d. MK v. 19.01.1983 (Nds. MBl. S. 147, SVBl. S.54)